Für die Wahl der Gemeindebehörde für die kommende Periode 2025 – 2028 wurden auf der Gemeindekanzlei fristgerecht zwei Listen mit gesamthaft 6 Kandidaten für die Gemeinderatswahl und zwei Listen für die Richterwahl hinterlegt. Für die Vizerichterwahl wurde keine Liste hinterlegt. Mit Ausnahme der Liste der SVP Grächen der Richterwahl waren sämtliche Listen gesetzeskonform von den Kandidaten und einer genügenden Anzahl Stimmberechtigter unterzeichnet. Es bestehen keine Unvereinbarkeiten und die Listen sind damit gültig.
1. Wahl des Gemeinderats (im Majorzsystem)
Für die Gemeinderatswahlen der Verwaltungsperiode 2025 – 2028 sind innert gesetzlicher Frist insgesamt 2 Listen mit insgesamt 6 Kandidaten eingegangen. Diese Listen sowie die dazugehörigen Kandidaten sind in der Reihenfolge des Eingangs bei der Gemeindeverwaltung nachfolgend aufgeführt:
Liste 1 – Bündnis für Grächen
1.1 Schürch Martin
1.2 Brigger Peter
1.3 Fux Jennifer
1.4 Andenmatten Yannick
Liste 2 – SVP Grächen
2.1 Ruppen Peter Ludwig
2.2 Williner Sternau
Da die Zahl der Kandidaten grösser als die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder ist, findet ein Urnengang statt. Die Wahl des Gemeinderats findet am Sonntag, 13. Oktober 2024 statt. Erreichen nicht alle zu wählenden Mitglieder das absolute Mehr, findet eine Stichwahl (zweiter Wahlgang) am Sonntag, 03. November 2024 statt. Es können neue Kandidaten vorgeschlagen werden. Diejenigen, welche im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreichen, sind im ersten Wahlgang vom 13. Oktober 2024 gewählt.
2. Wahl des Gemeinderichters
Für die Wahl des Gemeinderichters wurden zwei Listen hinterlegt, wobei eine Liste keinen Kandidaten enthält:
Liste 1 – Bündnis für Grächen
1.1 Ruppen-Walter Beatrice
Liste 2 – SVP Grächen
2.1 Kein Kandidat
Da die Liste 2 der SVP Grächen keinen Kandidatennamen enthält, ist diese Liste gemäss Abklärungen mit der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten als ungültig zu betrachten, da die Liste keinen zu wählenden Kandidaten enthält, welche innert der Frist bis 26. August 2024 um 12.00 Uhr sich für das Amt zur Verfügung gestellt hat. In Art. 197 Abs 2 heisst es im Abschnitt der Listenbereinigung wie folgt: «Der betreffende Rat prüft jeden Wahlvorschlag, streicht die nicht wählbaren Personen, verlangt nötigenfalls die Vervollständigung der Unterzeichnerliste, lässt die von Amtes wegen ausgeschiedenen Personen ersetzen, lässt die Bezeichnung der Kandidaten ergänzen oder berichtigen oder den Namen der Liste abändern, damit diese nicht mit den Listen anderer politischer Parteien oder Gruppierungen verwechselt werden kann.» Da kein Kandidat auf der Liste aufgeführt ist, wird keine dieser gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, welche eine Ergänzung der Liste ermöglichen würden und die Gemeinde hat demnach auch keine Frist anzusetzen, in welcher die Liste mit einem Kandidaten ergänzt werden kann, da die Frist abgelaufen ist.
Da nur eine einzige gültige Liste für die Wahl des Gemeinderichters hinterlegt wurde, ist der Kandidat dieser Liste (Frau Ruppen-Walter Beatrice) ohne Urnengang bzw. in stiller Wahl gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte (Art. 205 Abs. 1 kGPR) gewählt. Wir gratulieren Frau Ruppen-Walter Beatrice zur Wahl als Gemeinderichterin.
3. Wahl des Vizerichters
Die Wahl des Gemeindevizerichters findet am Sonntag, 13. Oktober 2024 statt. Weil innert der gesetzlichen Frist keine Liste für die Wahl des Vizerichters hinterlegt wurde, können die Stimmbürger jede wählbare Person wählen. Jeder Stimmbürger verfügt über eine Stimme. Gewählt ist die Person, die am meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr). Bei Fehlen einer hinterlegten Liste müssen die Stimmbürger für die Wahl den von der Gemeinde im Wahlmaterial abgegebenen leeren amtlichen Wahlzettel verwenden, dies unter Ungültigkeitsfolge.
Wir bitten auch um Beachtung der Einberufung der Ur- und Burgerversammlung für die Wahl der Gemeindebehörden 2025 bis 2028 mit den dazugehörigen Details und Terminen. Für sämtliche Fragen bezüglich der Gemeindewahlen (Modalitäten und Datum der Listenhinterlegung, Wählbarkeit usw.) verweisen wir Sie auf das kantonale Gesetz über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004 (kGPR), die Verordnung über die briefliche Stimmabgabe vom 12. März 2008 (VbStA) sowie auf den Staatsratsbeschluss vom 27. März 2024 betreffend die Wahl der Gemeindebehörden für die Legislaturperiode 2025-2028 (vgl. Amtsblatt vom 29. März 2024).
Mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Gemeindeverwaltung GRÄCHEN