Bauverwaltung

Die Bauverwaltung der Gemeinde Grächen steht während den offiziellen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung zur Verfügung (Mo.-Fr. von 08.00-12.00 Uhr / Di.+Do. von 14.00-16.00 Uhr).

Die Bauverwaltung der Gemeinde Grächen ist Ansprech­partner für alle bewilligungs­pflichtigen Bauvorhaben innerhalb der Bauzone. Sie ist zuständig für die Bearbeitung der Baugesuche und die Durch­führung des Baubewil­ligungsver­fahren. Zu den weiteren Aufgaben gehören die Prüfung von Baugesuchen, Einsprachen, Anfragen und die Abnahme aller bewilligter und fertig­gestellter Bauten. Des Weiteren berät die Bau­abteilung private und öffentliche Bauherr­schaften bei Fragen im Zusammen­hang mit der Baueingabe, dem Baube­willigungs­verfahren, der Nutzungs­planung und dem Erst- und Zweit­wohnungsbau. Gleichzeitig ist die Bauverwaltung auch zuständig in Sicherheitsfragen der Gemeinde.

Die Anforderungen für die Einreichung eines Baugesuchs steigen stetig an und die erforderlichen Dokumente sind komplex und umfangreich. Aus diesem Grund fordert das Baugesetz in Art. 40 BauG bei nicht unbedeutenden Bauvorhaben die Einreichung eines Baugesuches durch eine Fachperson. Der entsprechende Nachweis (Diplom des Planverfassers) ist gemeinsam mit dem Baugesuch einzureichen. Der Begriff "unbedeutend" ist in der Bauverordnung des Kantons Wallis definiert (BauV). Die Gemeinde Grächen empfiehlt auf jeden Fall die Einreichung eines Baugesuches über eine Fachperson, da dadurch die Bearbeitungsdauer von Baugesuchen stark reduziert werden kann.

Seit Beginn des Jahres 2025 müssen alle Baugesuche der Gemeinde Grächen digital über die Plattform e-
Construction hinterlegt werden. Informationen erhalten Sie über untenstehenden Link:

Das Programm eConstruction - VRDMRU - vs.ch

Weitere Hilfeleistungen zum Programm e-Construction können unter nachfolgendem Link eingesehen werden:

Schulungssupport - VRDMRU - vs.ch

Baugesuche können nur noch in Ausnahmefällen in Papierform bei der Bauverwaltung der Gemeinde Grächen eingereicht werden. In diesem Fall müssen die Dossiers letztlich durch die Bauverwaltung digitalisiert werden und die damit anfallenden Bearbeitungsgebühren werden dem Gesuchsteller verrechnet.

Baubewilligungsverfahren

Zuständige Behörde:
Kommt das Bauvorhaben auf einer Parzelle zu liegen, die sich innerhalb der Bauzone befindet, ist das Baugesuch bei der Gemeinde einzu­reichen (Art. 2 Abs. 1 Baugesetz (BauG)). Das Baugesuch ist über das Programm eConstruction einzureichen.

Kommt das Bauvorhaben jedoch auf einer Parzelle zu liegen, die sich ausserhalb der Bauzone befindet, ist das Baugesuch direkt durch den Gesuch­steller an das kantonale Bausek­retariat zu übermitteln (Art. 2 Abs. 2 BauG). Die Eingabe erfolgt über das Programm eConstruction.

Reglemente

Ortsplanung

Der Gemeinderat muss gemäss kantonaler und eidgenössischer Gesetzgebung in den nächsten Jahren eine Gesamtrevision der Zonennutzungsplanung durchführen. Hier wird jeweils über den aktuellen Stand informiert und die relevanten Informationen und Planunterlagen werden veröffentlicht.
Planungszonen: Der Gemeinderat hat im Rahmen der Gesamtrevision Planungszonen für die Gemeinde Grächen erlassen. Diese sind mit Veröffentlichung im Amtsblatt vom 02.12.2022 rechtsgültig und für 5 Jahre gültig. Bauvorhaben innerhalb der Planungszonen können nur in Ausnahmefällen und unter strengen Vorschriften in Rücksprache mit dem Ortsplaner und dem Kanton bewilligt werden.

Energiegesetzgebung / Brandschutzvorschriften

Bitte beachten Sie bei der Ausarbeitung eines Baugesuches auf die Einhaltung der Bestimmungen der Energiegesetzgebung und des Brandschutzes.

Brandschutz bei Solaranlagen an Fassaden:
- Sind baubewilligungspflichtig
- QSS 1: Bericht von Seiten Bauherrschaft und Planer erforderlich für Gebäude bis 11Meter Höhe (sowie die Berücksichtigung im Übergangsdokument vom 29.11.2024 Swissolar Punkt 4.7).
- QSS 2 und 3: Brandschutzkonzept mit eventuellen Nachweisverfahren von Seiten Bauherrschaft und Fachbüro erforderlich für Gebäude von 11 bis 30 m Höhe (sowie die Berücksichtigung im Übergangsdokument vom 29.11.2024 Swissolar Punkt 4.8).
- Bei der Einführung der neuen Brandschutzverordnung 2026/2026 werden auch die Brandschutzvorschriften neu geregelt.
Brandschutz an hinterlüfteten PV-Fassaden vom 11.12.2024
Übergangsdokument für Planung und Brandschutznachweis (PV-Fassaden) vom 29.11.2024

Brandschutz bei Solaranlagen auf Dächer und Terrassen (Meldeverfahren):
Brandschutzmerkblatt 2001-15 VKF
Stand der Technik Papier zu VKF Brandschutzmerkblatt Solaranlagen

Diverses zum Brandschutz:
VKF
Energie Schweiz
Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für Solaranlagen

Öffnungszeiten

Mo.-Fr. 08:00-12:00
Di. + Do. 14:00-16:00
Registerbüro Mo. + Fr. 08:00-11:00
AHV-Zweigstelle Mo.,Di.,Fr. 08:00-11:30