Sicherheit und Prävention

Massnahmen, Verhalten und Pflichten rund um den Branschutz

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Brandschutz & Baubewilligungen-Gesuche

Brandschutzvorschriften

Der Brandschutz orientiert sich an den gesamtschweizerischen Vorschriften. Für die Erarbeitung dieser Vorschriften ist die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) verantwortlich, während die Umsetzung in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Im Kanton Wallis hat der Staatsrat diese Befugnis ans KAF und die Gemeinden delegiert, die die Befugnisse untereinander aufgeteilt haben. Bei Objekten, die in die Zuständigkeit des Kantons oder der Gemeinde fallen, nimmt der Kanton oder die Gemeinde die Arbeiten ab, die einer Baubewilligung bedürfen.

Die Brandschutzvorschriften bestehen aus der Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien.

Es können auch andere «Stand der Technik Papiere» zur Hand genommen werden, sofern diese von der zuständigen Brandschutzbehörde als gleichwertig eingestuft werden. Wird ein «Stand der Technik Papier» als Referenz gewählt, muss es umfassend angewendet werden und darf nicht mit einem anderen Papier kombiniert werden.

Sämtliche genannten Dokumente sind auf der Website der VKF verfügbar.

Verfahren bei Baubewilligungen

Laut Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN) sind die Befugnisse des Kantons und der Gemeinde in Sachen Brandschutz klar verteilt. Mit Ausnahme von Einfamilienhäusern mit einem oder zwei Stockwerken und kleineren Umbauten darf kein Bau erstellt, vergrössert oder umgebaut werden, ohne dass das KAF seine Vormeinung in Bezug auf Lage, Baumaterialien und gebäudeinterne Brandschutzmittel sowie Sicherheitseinrichtungen für Personen abgegeben hat.

Bei Einfamilienhäusern mit einem oder zwei Stockwerken und kleineren Umbauten wird diese Vormeinung von der Feuerkommission abgegeben.

Jedes Projekt, für das ein Baugesuch eingereicht wird, benötigt:

  • eine Auflistung der geplanten Brandschutzmassnahmen, die vom QS- Verantwortlichen ausgefüllt und unterzeichnet wird.
  • eine Qualitätssicherungsstufe (QSS 1-4) und einen QS-Verantwortlichen Brandschutz
  • ein Brandschutzkonzept (der Stufen 1-4 je nach Bauvorhaben und der QSS).
  • Brandschutzpläne (für Einfamilienhäuser und Gebäude mit geringen Abmessungen nicht nötig).

Die Brandschutzmassnahmen müssen auf den Plänen mithilfe von Symbolen und Anmerkungen präzise eingezeichnet sein. Weiters siehe in: https://www.bsvonline.ch/de/vorschriften/

Temporärer Veranstaltungen

Temporäre Veranstaltungen und Anlässe müssen in gewissen Fällen Brandschutzanforderungen erfüllen.

Welche dies sind, wird im folgenden Dokument beschrieben:

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Prävention - Zuhause kann es brandgefährlich sein

Die grössten Brandgefahren lauern im eigenen Heim. Alte und defekte Elektrogeräte, eingeschaltete und vergessene Herdplatten, Kerzen, Grillgeräte und Raucherwaren sind die gefährlichsten Brandstifter in Schweizer Haushalten und für jeden vierten Brand verantwortlich. Die wichtigsten Tipps für den Umgang mit diesen Brandgefahren sind:

  • Elektrogeräte: Defekte Elektrogeräte reparieren lassen oder ersetzen. Regelmässig die Lüftungsschlitze entstauben.
  • Kochherd: Während des Kochens den Herd im Auge behalten und danach alle Herdplatten ausschalten.
  • Kerzen: Kerzen nie unbeaufsichtigt brennen lassen und vor dem Verlassen des Raumes alle Kerzen löschen.
  • Grillgeräte: Den Grill nur im Freien benutzen und nie unbeobachtet lassen. Beim Holzgrill nie Anzünde Flüssigkeit nachgiessen. Es besteht Explosionsgefahr.
  • Raucherwaren: Sich nie mit einer brennenden Zigarette oder Zigarre aufs Sofa oder ins Bett legen

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Wenn's brennt, dann:

Alarmieren (Telefon 118), Retten, Löschen

1. ALARMIEREN

Feuerwehr alarmieren: Telefon 118.
Gefährdete Personen warnen.

2. RETTEN

3. BRAND BEKÄMPFEN

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Kaminfegerdienst und amtliche Feuerungskontrolle

  • Kaminfeger Dienst - Abschnitt 2 der Verordnung
    Die Kaminreinigung ist ein amtlicher, obligatorischer Dienst, der durch Konzessionsinhaber ausgeübt wird und der Kontrolle des Departementes, des Kantonales Amtes für Feuerwesen und, unter Vorbehalt, den Feuerkommissionen untersteht. 
    Sie bezweckt die Reinigung und Kontrolle der Feuerherde und der Abgasleitungen von Verbrennungsrückständen sowie die Begrenzung der Rauchentwicklung und der Schadstoffemissionen hervorgerufen durch Verbrennungsanlagen.
    Der Kaminfeger Ihrer Gemeinde (siehe untenstehender Link) kann Sie über die obligatorische Kaminreinigung, aber auch über andere Heizinstallationen informieren.
    Fragen betreffend den Kaminfeger Dienst beantwortet das Kantonale Amt für Feuerwesen (Tel. 027 606 70 50 oder die E-Mail-Adresse : )
  • Obligatorische offizielle Feuerungskontrolle - Abschnitt 3 der Verordnung
    Eine amtliche Feuerungskontrolle besteht aus dem Messen der Emissionen von Heizungsanlagen gemäss den Empfehlungen für die Feuerungskontrolle von Anlagen, die mit Heizöl extra-leicht oder mit Gas betrieben werden. Die zugelassenen Feuerungskontrolleure, die Feuerungsfachleute und die Experten werden durch das Departement, unter Mitwirkung der Kantonalen Dienststelle für Umweltschutz ernannt. Sie erhalten eine entsprechende Bestätigung der Kompetenzdelegation.
    Fragen betreffend die Feuerungskontrolle beantwortet die Kantonale Dienststelle für Umweltschutz (Tel. 027 606 31 51).

Link zu der Website der Walliser Kaminfeger Meister Verband (WKMV)

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Rechtsgrundlage

Verordnung betreffend den Unterhalt, die Reinigung und die Kontrolle der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen vom 12. Dezember 2001

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Wärmetechnische Anlagen (Kamine, Holzfeuerungen, Pellet- und Schnitzelfeuerungen, Aggregate von Fossilen Brennstoffe)

Wärmetechnische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten und Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.

Gemäss der geltenden kantonalen Richtlinie und um den Brandschutz bei wärmetechnischen Anlagen zu verbessern, wurde ein systematisches Prüfungsverfahren erarbeitet.

Dieses Verfahren wird angewendet bei:

  • Neubauten, die mindestens eine wärmetechnische Anlage enthalten. (muss im QS- Konzept ersichtlich sein)
  • Änderungen einer bestehenden wärmetechnischen Anlage (Meldepflicht), Meldung an die Gemeinde (an den SiBe der Gemeinde).

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Für weitere Fragen und Auskünfte

SiBe Gemeinde Grächen

Alfons Brigger

Tel: +41 79 204 52 61

Öffnungszeiten

Mo.-Fr. 08:00-12:00
Di. + Do. 14:00-16:00
Registerbüro Do. 08:00-12:00
AHV-Zweigstelle Mo.,Di.,Fr. 08:00-11:30